

Tarifverträge gelten - entgegen vielfacher Ansicht - nicht ohne weiteres für Arbeitnehmer der betroffenen Branchen. Notwendig ist vielmehr die Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien, d.h. die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband und die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der betreffenden Gewerkschaft oder aber der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Geltung des Tarifvertrages, gegebenenfalls in seiner jeweils geltenden Fassung. Unabhängig von dem Willen der Parteien kommt als dritte Möglichkeit die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages in Betracht.
In diesem Zusammenhang steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007, 4 AZR 52/05, mit der die Rechtsprechung zur sogenannten "Gleichstellungsabrede" wesentlich geändert wurde.
Unter einer Gleichstellungsabrede ist eine Klausel im Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers zu verstehen, mit der auf die Geltung eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes in seiner jeweils geltenden Fassung verwiesen wird und durch die lediglich erreicht wird, dass nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind mit Arbeitnehmern, auf die die betreffenden Tarifverträge bereits aufgrund ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit und der damit bestehenden Tarifbindung anzuwenden sind.
Nach der früheren Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Gleichstellungsabrede bereits angenommen, wenn im Arbeitsvertrag des tarifgebundenen Arbeitgebers ohne weiteren Zusatz allein auf die Geltung der jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen wurde. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln. Dem tarifgebundenen Arbeitgeber sei es offensichtlich allein darum gegangen, die Arbeitnehmer in seinem Unternehmen unabhängig von ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft gleich zu behandeln. Vorteile für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer sollten mit dieser Klausel nicht begründet werden. Zu solchen würde es beispielsweise kommen bei einem späteren Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Dieser hätte zur Folge, dass - bei einem wörtlichen Verständnis der Klausel - allein der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer an einer weiteren Tarifentwicklung teilhaben könnte.
Mit dem Urteil vom 18.04.2007 hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung für Arbeitsverträge, die nach dem 01.Januar 2002 abgeschlossen worden sind, verworfen. Mit der Schuldrechtsreform unterliegen Arbeitsverträge seit diesem Zeitpunkt der AGB-Kontrolle. Eine Gleichstellungsabrede kann daher nur noch dann als vereinbart angenommen werden, wenn sich dies aus dem Wortlaut der Klausel oder den Umständen des Vertragsschlusses heraus entnehmen lässt. Anderenfalls sei eine generelle Bezugnahme auf den jeweiligen Tarifvertrag vereinbart, so dass die Arbeitnehmer im Ergebnis im Vergleich zu einer bloßen Gewerkschaftszugehörigkeit durch die Bezugnahmeklausel besser gestellt werden.