Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Ausbildung oder Studium
23.01.2008
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur einmal im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG möglich.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur einmal im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG möglich.